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SATZUNG des Eis- und Rollsport-Clubs München e.V. (ERC)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragene Verein führt den Namen "Eis- und Rollsport-Club München e.V. (ERC)", hat seinen Sitz in München und ist dem Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) angeschlossen.
(2) Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (AO 1977).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
(6) Der ERC stellt sich in diesem Rahmen insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebs, unter anderem die regelmäßige Abhaltung von Übungsstunden unter fachkundiger Anleitung.<
- Die besondere Förderung von Jugendlichen die sich für die Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften qualifizieren wollen oder schon qualifiziert haben.
- Die Abhaltung von Clubwettbewerben, die Beteiligung an Vergleichskämpfen sowie die Ausrichtung von Veranstaltungen zur Förderung des Sports.
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuwendungen (Spenden und Zuschüsse) und Überschüsse aus Wettbewerben und Veranstaltungen aufgebracht.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder (ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie sind nach Maßgabe des § 4 beitragspflichtig. Am Sportbetrieb dürfen nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder teilnehmen. Alle Mitglieder brauchen bei Sportveranstaltungen des ERC gegen Vorzeigen des Mitgliedsausweises nur den halben Eintrittspreis zu bezahlen.
(2) Ordentliches Mitglied des ERC kann jede Person werden, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sich bei der Aufnahme schriftlich bereit erklärt, die Erreichung des Zwecks des ERC zu fördern und von keinem anderen deutschen Sportverein aus den in Abs. (8) Buchstabe b genannten oder ähnlichen Gründen ausgeschlossen wurde.
(3) Fördernde Mitglieder können insbesondere Eltern, Freunde des Eis- und Rollsport-Clubs, Gönner, Vereine, Behörden, Firmen und Abteilungen sein. Ihre Aufnahme kann - ihre Zustimmung vorausgesetzt - auch ohne förmlichen Aufnahmeantrag durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen.
(4) Mitglieder oder Dritte, die sich um die Belange des ERC besonders verdient gemacht haben oder mit deren Aufnahme in den ERC dieser eine hervorragende Persönlichkeit gewinnt, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Über Aufnahmeanträge, die auf den dafür vorgesehenen Antragsformularen schriftlich zu stellen sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der Abgelehnte kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung der Mitgliederversammlung anrufen und ist hierauf bei der schriftlichen Mitteilung hinzuweisen.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(6) Bei der Aufnahme wird, ausgenommen von Ehrenmitgliedern, die vom geschäftsführenden Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr festgesetzte Aufnahmegebühr erhoben.
(7) Mit der Aufnahme in den ERC unterwirft sich das Mitglied der Satzung, von der es zusammen mit dem Aufnahmeantrag einen Abdruck erhält.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Streichung oder Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Die Streichung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und ist nur zulässig, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung fälliger Beträge, trotz Mahnung unter Androhung der Streichung länger als einen Monat im Rückstand befindet.
- Der Ausschluss erfolgt auf Antrag der Mitgliederversammlung oder des geschäftsführenden Vorstandes durch den Ehrenrat, wenn ein Mitglied gröblichst gegen die Clubkameradschaft gefehlt, eine das Ansehen oder die Interessen des ERC schädigende Handlung begangen, in grober Weise gegen die Satzung oder Ordnungen des ERC oder derjenigen Organisationen, denen der ERC angehört, verstoßen oder sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 4 Beiträge
(1) Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und Zuschlägen. Von der Bezahlung des Grundbeitrages sind die Ehrenmitglieder und für die Zeit ihrer Amtszeit auch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes, die Beiräte und Sportwarte befreit.
(2) Der Grundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und zwar getrennt für
- ordentliche Mitglieder, soweit diese nicht zu der unter Buchstabe b) fallenden Gruppe gehören;
- ordentliche Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugend-Grundbeitrag)
- fördernde Mitglieder.
(3) Ordentliche Mitglieder, die über das 18. Lebensjahr hinaus noch in Ausbildung stehen, erhalten gegen Ausbildungsnachweis eine Ermäßigung von einem Drittel auf den nach Buchstabe a) festgesetzten Grundbeitrag. Sind mehrere Angehörige einer Familie Mitglieder des ERC, so wird für das dritte Mitglied der Gesamtbeitrag nur zur Hälfte erhoben; das vierte und die weiteren Familienmitglieder sind von der Zahlung des Grundbeitrages befreit.
Grundbeitrag und Zuschläge können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung abgeändert werden.
(4) Für die Beiträge der minderjährigen Mitglieder haften auch deren gesetzliche Vertreter, die den Aufnahmeantrag gestellt haben.
§ 5 Startberechtigung
(1) Mitglieder des ERC dürfen bei Wettkämpfen, Meisterschaften, Schaulaufen und ähnlichen Veranstaltungen nur für den ERC starten, es sei denn sie werden auf ihren Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand vom ERC freigegeben. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Zuwiderhandlungen im Einvernehmen mit dem Fachverband eine Sperre verhängen, gegen die der Rechtsweg zum Verbandschiedsgericht offensteht.
(2) Etwaige anderweitige Bestimmungen des BLSV haben Vorrang vor dieser Satzungsbestimmung.
§ 6 Organe
(1) Organe des ERC sind
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Vereinsausschuss
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes vertreten (§ 26 BGB).
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Herbst eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der geschäftsführende Vorstand beschließt oder ein Zehntel der ERC Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt.
(2) Die Einladung erfolgt durch mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit der Frist von 2 Wochen durch Absendung einer schriftlichen Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimm; jedes Mitglied hat das Recht zu verlangen dass Gegenstände der Beschlussfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Die Versammlung wird Präsidenten oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Auflösung des ERC kann jedoch nur beschlossen werden, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind, es sei denn, es kommt innerhalb von zwei Monaten zu einer zweiten Mitgliederversammlung, weil die erste nicht beschlussfähig war.
(4) In der Versammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Das Stimmrecht für Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Eine sonstige Vertretung ist unzulässig.
(5) Über die Versammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. Jedes Mitglied kann die Versammlungsniederschriften auf der Geschäftsstelle des ERC einsehen.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates sowie die Wahl der Rechnungsprüfer;
- die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
- die Beschlussfassung über den Finanzplan;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des ERC;
- die Beschlussfassung über sonstige ihr vom geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Angelegenheiten;
- die Beschlussfassung über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Die Mitgliederversammlung ist auch befugt, die Regelung sonstiger Angelegenheiten an sich zu ziehen.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, wenn sie eine Satzungsänderung oder die Auflösung betreffen oder wenn es sonst in dieser Satzung bestimmt ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenden Mitglieder durch offene, auf Antrag eines Stimmberechtigten jedoch durch geheime Stimmabgabe gefasst.
(8) Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszwecks oder des Vermögenszufalls bei Auflösung des ERC betreffen, dürfen erst vollzogen werden, wenn das zuständige Finanzamt für Körperschaften keine steuerlichen Bedenken geltend gemacht hat.
(9) Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird nicht vom Versammlungsleiter, sondern von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden dreiköpfigen Wahlausschuss (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern) geleitet.
§ 8 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den in Abs. (2) Genannten.
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident), dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident) und dem Geschäftsführer.
Wählbar sind nur Clubmitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nicht Berufssportler im Sinne der Amateurbestimmungen sind. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des ERC, soweit sie nicht durch die Satzung anderen zugewiesen ist. Er berichtet der Mitgliederversammlung und ist dieser zur Auskunft über alle Angelegenheiten den ERC betreffenden Fragen verpflichtet. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann zur beratenden Mitwirkung und zur Erfüllung besonderer Aufgaben Beiräte, Kunstlaufobmann, Sportwarte und Trainer berufen bzw. im Rahmen des Finanzplanes unter Vertrag nehmen.
§ 9 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein dürfen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung das Finanzgebaren des ERC, insbesondere die Richtigkeit der Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten, auch darüber, ob und inwieweit
- die einzelnen Buchungen sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,
- die Angaben bzw. deren Anlass dem gemeinnützigen Vereinszweck und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen,
- das Sachvermögen vollständig vorhanden und in dem seiner Nutzung entsprechenden Zustand vorhanden ist,
- bei der Ausgabenpolitik die gebotene Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde.
(3) Sonderprüfungen durch Dritte können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln angeordnet werden.
§ 10 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat wird mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die Mitglieder des ERC sein und das 21. Lebensjahr vollendet haben müssen, besetzt.
§ 11 Amtsdauer und Wählbarkeit
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Ehrenrates sowie der Rechnungsprüfer endet jeweils mit der Neuwahl, die nach zwei Jahren stattfindet.
(2) Eine Amtsniederlegung ist nur zulässig, wenn sie drei Monate vorher dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich angekündigt wird.
(3) Verwaiste Stellen werden vom geschäftsführenden Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt.
(4) Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Publikumsorgan des ERC sind dessen "Clubmitteilungen".
(2) Erklärungen gegenüber dem ERC, zum Beispiel auch sie Austrittserklärung, gelten als abgegeben, wenn sie schriftlich bei der Geschäftsstelle eingehen.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. mit der Auflage, es für seine gemeinnützigen Zwecke, und zwar auf dem Gebiete des Eis- und Rollkunstlaufs zu verwenden.
(4) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gilt die gesetzliche Regelung.
(5) Steht die eine oder andere der Bestimmungen dieser Satzung in Widerspruch zu geltenden oder künftigen gesetzlichen Vorschriften, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Bis zur Neuregelung durch die Mitgliederversammlung ist so zu verfahren, wie es unter Beachtung des Gesetzes zum Zweck der unzulässigen Bestimmung mit der weitestgehend möglichen Annäherung entspricht. Zu etwaigen, vom Registergericht oder Finanzamt angeregten Satzungsänderungen ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt.
(6) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem ERC und seinen Mitgliedern ist München.
(7) Frühere Satzungen werden durch diese ungültig.
München, den 22. November 1982
Für den Eis- und Rollsport-Club München e.V.
Präsident Geschäftsführer Vizepräsident |
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